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Stefan Kraus

Datenschutzbeauftragter beim Staatlichen Schulamt im Landkreis Forchheim
Die Rolle des Datenschutzbeauftragten
  • Warum benötigen wir Datenschutz?
  • Warum benötigen wird Datenschutzbeauftragte?

Früher gab es für die Schulen einheitliche Regelungen, wie mit Daten umzugehen ist. Es wurden Briefe verschickt, Faxe übermittelt und nicht mehr benötigte Texte wurden im Reißwolf vernichtet. Computer an der Schule waren unangreifbar – schon deswegen, da es keine Datenflatrates gab und die wenigen Handys ausnahmslos zum Telefonieren benutzt werden konnten.

  • Heute gibt es immer mehr Freiheiten für die Schulen. Jede Schule benutzt unterschiedliche Stundenplanprogramme, hat ein unterschiedliches Kommunikationssystem mit Lehrern oder Eltern.
  • In der Schule sind oft sämtliche Rechner vernetzt, es gibt unterschiedlichste Netzwerke mit Zugang zum WWW.

Daher ist es notwendig geworden, den Datenschutz nicht zentral als gegeben anzunehmen, sondern dezentral – vor Ort auch überprüfen zu lassen. Vor Ort sollen Ansprechpartner vorhanden sein, die sensibel auf die einzelnen Problemfälle eingehen können.

  • Der Datenschutzbeauftragte soll die Beschäftigten – Schulleitung, Kollegen und Schüler – informieren und beraten.
  • Er soll auf die Einhaltung datenschutz rechtlicher Verordnungen hinwirken.
Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten können dem Artikel 39 (DS-GVO) entnommen werden:

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
  2. Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  3. Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

  1. In den Datenschutzhinweisen der Homepage würde ich beim „Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde“ noch die Kontaktdaten hinterlegen:

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München
Adresse: Wagmüllerstraße 18, 80538 München
Telefon: 089 212672-0
Telefax: 089 212672-50

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: https://www.datenschutz-bayern.de/